Wofür der Entlastungsbetrag gedacht ist
Der Entlastungsbetrag soll Pflegebedürftige und Angehörige im Alltag entlasten. Er kann zum Beispiel für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Betreuung, hauswirtschaftliche Hilfe oder bestimmte Kostenanteile anderer Leistungen genutzt werden.
Seit 2025 beträgt er bis zu 131 Euro monatlich, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Entscheidend ist aber, ob es vor Ort passende anerkannte Anbieter gibt und wie die Pflegekasse die Abrechnung verlangt.
Warum Familien ihn oft liegen lassen
Der Betrag wird in der Regel nicht einfach frei überwiesen. Häufig muss eine Rechnung eines anerkannten Angebots eingereicht werden, oder ein Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Wer privat irgendeine Haushaltshilfe bezahlt, bekommt das Geld nicht automatisch erstattet.
Darum lohnt sich vorab die Frage an Pflegekasse oder Pflegeberatung: Welche Anbieter sind in meiner Stadt anerkannt? Welche Unterlagen brauche ich? Kann der Anbieter direkt abrechnen?
Pflegegrad 1 besonders ernst nehmen
Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag oft der wichtigste praktische Leistungsbaustein, weil viele andere Leistungen noch nicht oder nur begrenzt verfügbar sind. Früh eingesetzte Alltagshilfe kann verhindern, dass Angehörige zu spät entlastet werden.
Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist er eher ein Zusatzbaustein. Er ersetzt keine umfassende Versorgung, kann aber gezielt für Entlastungsstunden, Haushalt oder Betreuung eingesetzt werden.
Wofür er eingesetzt werden darf – und wofür nicht
Das Gesetz nennt in § 45b Abs. 1 SGB XI vier Verwendungszwecke abschließend: Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste nach § 36 sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a. Alles außerhalb dieser vier Punkte wird nicht erstattet – auch keine privat bezahlte Nachbarschaftshilfe.
Die wichtigste Einschränkung übersehen die meisten: Bei den Pflegegraden 2 bis 5 dürfen Leistungen des Pflegedienstes im Bereich der Selbstversorgung nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden – also nicht Waschen, Anziehen oder Toilettengang. Dafür ist die Pflegesachleistung da. Bei Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht; dort ist auch Selbstversorgung durch den Pflegedienst abrechenbar. Genau an dieser Stelle scheitern viele Erstattungsanträge.
Auf dem Beleg muss eindeutig erkennbar sein, zu welcher der vier Kategorien die Leistung gehört (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Ein Beleg mit der Angabe „Betreuungsleistungen" ohne weitere Zuordnung führt regelmäßig zu Rückfragen.
Der 30. Juni ist die eigentliche Deadline
Der Entlastungsbetrag verfällt – aber nicht monatlich, wie viele befürchten. Nach § 45b Abs. 1 SGB XI kann der Anspruch innerhalb des Kalenderjahres genutzt werden; was am Jahresende übrig ist, wird in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Praktisch heißt das: Der Rest aus 2026 muss bis zum 30. Juni 2027 verbraucht sein, danach ist er weg.
Wer im Sommer merkt, dass sich über 1.000 Euro angesammelt haben, hat also noch Zeit – aber eine feste. Sinnvoll ist ein Blick auf den Kontostand zu Jahresbeginn und ein zweiter im Mai. Die Pflegekasse nennt den offenen Betrag auf Nachfrage.
Ein Anspruch entsteht übrigens automatisch, „ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf" (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Sie müssen den Entlastungsbetrag nicht beantragen – Sie müssen ihn nur belegen. Stand: 10.08.2026.
Strategisch nutzen statt verfallen lassen
Planen Sie den Betrag nicht monatlich, sondern im Jahresverlauf – mit dem 30. Juni des Folgejahres als Endpunkt. Angespartes lässt sich gezielt einsetzen: nach einem Krankenhausaufenthalt, in Urlaubszeiten der Pflegeperson oder in besonders belastenden Phasen.
Sammeln Sie Rechnungen, Leistungsnachweise und Zusagen der Pflegekasse sauber. Viele Probleme entstehen nicht am Anspruch, sondern an unklarer Anerkennung oder fehlenden Belegen.
Häufige Fragen
Fragen zum Thema
Wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt?
Meist nicht frei. Er wird für anerkannte Leistungen erstattet oder direkt mit Anbietern abgerechnet.
Gilt er auch bei Pflegegrad 1?
Ja, der Entlastungsbetrag gilt für Pflegegrad 1 bis 5 bei häuslicher Pflege.
Kann jede Haushaltshilfe bezahlt werden?
Nein. § 45b Abs. 1 SGB XI nennt vier Verwendungszwecke abschließend: Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste nach § 36 und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a. Privat bezahlte Nachbarschaftshilfe fällt nicht darunter.
Wann verfällt der Entlastungsbetrag?
Nicht monatlich. Der Anspruch gilt für das laufende Kalenderjahr; ein nicht verbrauchter Rest wird in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Der Rest aus 2026 muss also bis zum 30. Juni 2027 eingesetzt sein.
Kann ich damit den Pflegedienst fürs Waschen bezahlen?
Bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht: Leistungen im Bereich der Selbstversorgung sind dort ausdrücklich ausgenommen (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 ist es möglich. Diese Einschränkung ist die häufigste Ursache abgelehnter Erstattungen.
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Nein. Der Anspruch entsteht automatisch, sobald die Voraussetzungen vorliegen – „ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf" (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Für die Erstattung reichen Sie Belege ein.
Wichtiger Hinweis
Dieser Ratgeber dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Pflege-, Rechts- oder Steuerberatung. Leistungen, Voraussetzungen und Erstattungen sollten immer mit Pflegekasse, Pflegeberatung oder fachlicher Beratung im konkreten Einzelfall geklärt werden.