Ratgeber

Legale Betreuung zu Hause: klare Regeln statt 24-Stunden-Versprechen

Der Begriff 24-Stunden-Betreuung ist verbreitet, aber missverständlich. Eine einzelne Betreuungskraft kann nicht legal pausenlos arbeiten. Seriöse Betreuung braucht klare Verträge, realistische Aufgaben und faire Arbeitszeiten.

Zuletzt aktualisiert: 26.04.2026

24-Stunden-Betreuung ist ein Suchbegriff

Viele Familien meinen mit 24-Stunden-Betreuung: Es soll wieder jemand im Haus sein, der Alltag, Haushalt, Begleitung und Sicherheit unterstützt. Rechtlich ist das aber nicht gleichbedeutend mit pausenloser Arbeit.

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass eine 24-Stunden-Betreuung durch eine einzige Person legal nicht möglich ist. Arbeitszeiten, Pausen, Freizeit und Urlaub müssen eingeplant werden.

Organisationsmodelle unterscheiden

Es gibt unterschiedliche Modelle: direkte Anstellung im Haushalt, Entsendung durch ein ausländisches Unternehmen oder Vermittlung über eine Agentur. Je nach Modell unterscheiden sich Vertragspartner, Arbeitgeberpflichten, Weisungsrechte, Kosten und Verantwortung.

Bei Entsendung sollten Familien unter anderem auf klare Verträge, Ansprechpartner, Aufgabenbeschreibung und Nachweise wie die A1-Bescheinigung achten. Wer Vertragspartner ist, muss vor Beginn eindeutig sein.

Das Urteil, das den Preis erklärt

Warum kostet seriöse Betreuung zu Hause, was sie kostet? Die Antwort steht in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2021 (Aktenzeichen 5 AZR 505/20). Geklagt hatte eine bulgarische Betreuungskraft, die im Haushalt einer über 90-jährigen Person eingesetzt war. Vertraglich vereinbart waren 30 Wochenstunden – tatsächlich musste sie rund um die Uhr verfügbar sein.

Das Gericht entschied: Eine nach Deutschland entsandte Betreuungskraft hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn – und zwar nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst. Ein solcher Bereitschaftsdienst kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen und zu allen Tages- und Nachtzeiten bei Bedarf tätig werden muss.

Für Familien heißt das zweierlei. Erstens: Bereitschaft ist bezahlte Arbeitszeit, nicht Anwesenheit zum Nulltarif. Zweitens – und praktisch wichtiger: Ein Angebot, das rechnerisch nicht einmal den Mindestlohn für die tatsächliche Anwesenheitszeit abdeckt, kann nicht legal erfüllt werden. Auffällig günstige Preise sind deshalb kein Schnäppchen, sondern ein Hinweis darauf, dass die Kalkulation nicht aufgeht. Stand: 10.08.2026.

Warum eine Person allein nicht rund um die Uhr arbeiten kann

Das Arbeitszeitgesetz zieht klare Grenzen, unabhängig davon, was im Vertrag steht. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; auf bis zu zehn Stunden verlängert werden darf sie nur, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Dazu kommt die Ruhezeit: Nach § 5 Abs. 1 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Für Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen sieht § 5 Abs. 2 ArbZG begrenzte Abweichungen vor – eine Rund-um-die-Uhr-Verfügbarkeit einer einzelnen Person deckt das aber nicht.

Deshalb ist „24-Stunden-Betreuung" ein Suchbegriff und keine Vertragsleistung. Was seriöse Anbieter organisieren, ist durchgehende Anwesenheit mit geregelten Arbeits- und Ruhezeiten, geplanten Wechseln und einer Vertretungsregelung – nicht eine Person, die nie frei hat.

Warnzeichen unseriöser Angebote

Vorsicht bei extrem niedrigen Preisen, Rund-um-die-Uhr-Versprechen, fehlenden Vertragsunterlagen, unklarer sozialer Absicherung, fehlender Bedarfserfassung oder Druck zur schnellen Entscheidung.

Seriöse Anbieter fragen genau nach Mobilität, Demenz, Nachtbedarf, Transfers, Haushalt, Wohnsituation, Sprachwunsch, Angehörigen vor Ort und zusätzlichen Diensten. Ohne diese Fragen kann kein belastbares Angebot entstehen.

Aufgaben realistisch beschreiben

Häusliche Betreuung kann bei Haushalt, Mahlzeiten, Begleitung, Aktivierung, Erinnerung, Tagesstruktur und persönlicher Unterstützung helfen. Behandlungspflege, medizinische Entscheidungen und ärztliche Aufgaben gehören nicht dazu.

Schreiben Sie Aufgaben konkret auf: Was täglich nötig ist, was nur gelegentlich vorkommt, was nicht übernommen werden darf, wer nachts einspringt und welche Pausen vorgesehen sind. Diese Klarheit schützt Familie und Betreuungskraft.

Häufige Fragen

Fragen zum Thema

Ist 24-Stunden-Betreuung durch eine Person legal?

Nein. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten (bis zu zehn Stunden nur mit Ausgleich im Halbjahresdurchschnitt), und § 5 Abs. 1 ArbZG verlangt danach mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Eine einzelne Person kann diese Grenzen bei durchgehender Anwesenheit nicht einhalten.

Muss Bereitschaft bezahlt werden?

Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat am 24.06.2021 entschieden (5 AZR 505/20), dass eine nach Deutschland entsandte Betreuungskraft den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst beanspruchen kann – etwa wenn sie im Haushalt wohnen und zu allen Tages- und Nachtzeiten bei Bedarf tätig werden muss.

Woran erkenne ich, dass ein Preis zu niedrig ist?

Rechnen Sie das Angebot auf die tatsächliche Anwesenheitszeit um. Wenn dabei rechnerisch weniger als der Mindestlohn herauskommt, kann der Vertrag nicht legal erfüllt werden – unabhängig davon, was im Prospekt steht.

Was gehört in den Vertrag?

Vertragspartner, Aufgaben, Kosten, Arbeitszeiten, Wechsel, Kündigung, Ansprechpartner, Ausfälle und Grenzen der Betreuung.

Kann Betreuung Behandlungspflege übernehmen?

Nein. Medizinisch verordnete Behandlungspflege gehört zu qualifizierten Pflegediensten oder medizinischen Fachstellen.

Quellen und fachliche Grundlage

BAG, Urteil vom 24.06.2021 – 5 AZR 505/20 (Mindestlohn für Bereitschaftsdienst ausländischer Betreuungskräfte)

§ 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer (Gesetzestext)

§ 5 ArbZG – Ruhezeit (Gesetzestext)

Verbraucherzentrale: Ausländische Betreuungskräfte legal beschäftigen

Verbraucherzentrale: Seriöse Vermittlungsagentur für häusliche Betreuung finden

Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Gesetzestext)

DVKA: A1-Bescheinigung und Sozialversicherung bei Entsendung

Wichtiger Hinweis

Dieser Ratgeber dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Pflege-, Rechts- oder Steuerberatung. Leistungen, Voraussetzungen und Erstattungen sollten immer mit Pflegekasse, Pflegeberatung oder fachlicher Beratung im konkreten Einzelfall geklärt werden.

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