Ratgeber

Was kostet Betreuung zu Hause wirklich?

Ein seriöser Kostenvergleich beginnt nicht mit einem Monatsbetrag, sondern mit dem tatsächlichen Bedarf: Betreuungsumfang, Nachtbedarf, Demenz, Mobilität, Haushalt, Wohnsituation und Pflegegrad verändern die Kosten deutlich.

Zuletzt aktualisiert: 26.04.2026

Warum pauschale Preise gefährlich sind

Eine ruhige Situation mit etwas Haushaltshilfe ist nicht vergleichbar mit Demenz, Sturzrisiko, nächtlicher Unruhe, häufigen Transfers oder zwei zu betreuenden Personen im Haushalt. Wer nur Preise vergleicht, vergleicht oft unterschiedliche Leistungen.

Ein sehr günstiges Angebot kann teuer werden, wenn Wechsel schlecht organisiert sind, Aufgaben unklar bleiben, Angehörige weiter alles koordinieren müssen oder rechtliche Rahmenbedingungen nicht sauber erklärt werden.

Diese Faktoren bestimmen die Kosten

Wichtige Kostentreiber sind Betreuungsumfang, Mobilität, Demenz oder kognitive Einschränkungen, Nachtbedarf, Sprachkenntnisse, Erfahrung der Betreuungskraft, Haushaltsaufgaben, Wohnsituation, Anzahl der Personen, Anreise, Wechselrhythmus und organisatorische Betreuung.

Besonders relevant ist Nachtbedarf. Eine Betreuungskraft kann nicht dauerhaft tagsüber präsent sein und zusätzlich regelmäßig nachts arbeiten. Häufige nächtliche Unterbrechungen müssen offen besprochen werden, sonst entsteht eine Lösung, die menschlich und rechtlich nicht trägt.

Welche Leistungen entlasten können

Der Pflegegrad beeinflusst, welche Leistungen der Pflegeversicherung infrage kommen: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege, Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse für Wohnraumanpassung. Diese Leistungen decken selten alles ab, können die monatliche Belastung aber spürbar verändern.

Wichtig ist: Viele Leistungen sind zweckgebunden. Der Entlastungsbetrag wird nicht frei ausgezahlt, Verhinderungspflege setzt eine Ersatzpflege-Situation voraus und Pflegesachleistungen sind an zugelassene Leistungserbringer gebunden. Kostenplanung sollte deshalb immer mit Pflegekasse oder Pflegeberatung gegengeprüft werden.

Die Beträge, mit denen Sie rechnen können

Diese Werte stehen im Gesetz und gelten unabhängig vom Anbieter. Pflegegeld (§ 37 SGB XI) erhalten Sie, wenn Angehörige pflegen: 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 bei Pflegegrad 3, 800 bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5 – monatlich.

Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) gilt, wenn ein zugelassener Pflegedienst kommt, und liegt deutlich höher: 796 Euro bei Pflegegrad 2, 1.497 bei Pflegegrad 3, 1.859 bei Pflegegrad 4 und 2.299 Euro bei Pflegegrad 5 monatlich. Teilstationäre Tagespflege (§ 41 SGB XI) kommt mit 721, 1.357, 1.685 und 2.085 Euro monatlich hinzu – sie wird nicht auf Pflegegeld oder Sachleistung angerechnet.

Dazu der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich ab Pflegegrad 1 (§ 45b SGB XI) und der gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2 (§ 42a SGB XI). Stand: 10.08.2026, geprüft am Gesetzestext.

Sie müssen sich nicht entscheiden: die Kombinationsleistung

Ein verbreiteter Irrtum ist, man müsse zwischen Pflegegeld und Pflegedienst wählen. Das stimmt nicht. Nach § 38 SGB XI gilt: Wer die Sachleistung nur teilweise in Anspruch nimmt, erhält daneben ein anteiliges Pflegegeld. Es wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen genutzt wurden.

Ein Beispiel: Wer bei Pflegegrad 3 nur 40 Prozent des Sachleistungsbetrags über einen Pflegedienst abruft, bekommt zusätzlich 60 Prozent des Pflegegeldes – also rund 359 der 599 Euro. Gerade bei Betreuung zu Hause ist diese Mischung oft die wirtschaftlichste Lösung, weil der Pflegedienst nur die verordnete Behandlungspflege übernimmt und der Rest im Pflegegeld bleibt.

Eine Einschränkung: An die gewählte Aufteilung ist man sechs Monate gebunden (§ 38 Satz 3 SGB XI). Es lohnt sich also, das Verhältnis vor der Festlegung mit der Pflegeberatung durchzurechnen.

Was ein guter Kostenrechner leisten darf

Ein Kostenrechner ist sinnvoll, wenn er die richtigen Fragen stellt: Pflegegrad, Mobilität, Demenz, Nachtbedarf, Sprachwunsch, Wohnsituation, Haushaltsaufgaben und Entlastungsziel. Dann entsteht eine brauchbare Orientierung.

Ein verbindliches Angebot kann daraus nicht automatisch entstehen. Dafür müssen Aufgaben, Grenzen, Pausen, Wechsel, Zusatzdienste und Leistungen der Pflegeversicherung persönlich geprüft werden.

So vermeiden Sie Kostenfallen

Lassen Sie Kostenbestandteile getrennt erklären: Betreuung, Vermittlung oder Organisation, Anreise, Wechsel, Zuschläge, Kündigungsfristen, Ausfallregelung und Zusatzkosten. Fragen Sie auch ausdrücklich, was nicht enthalten ist.

Warnzeichen sind extreme Niedrigpreise, pauschale Rund-um-die-Uhr-Versprechen, unklare Verträge, fehlende Ansprechpartner, Druck zu schneller Unterschrift oder fehlende Erklärung zu Arbeitszeiten und sozialer Absicherung.

Häufige Fragen

Fragen zum Thema

Warum gibt es keinen seriösen Einheitspreis?

Weil Betreuungsbedarf, Nachtbedarf, Demenz, Mobilität, Aufgaben und Wohnsituation sehr unterschiedlich sind.

Übernimmt die Pflegeversicherung alle Kosten?

Meist nicht. Leistungen können entlasten, sind aber an Voraussetzungen und Zweckbindungen gebunden.

Muss ich mich zwischen Pflegegeld und Pflegedienst entscheiden?

Nein. Nach § 38 SGB XI gibt es die Kombinationsleistung: Wer die Sachleistung nur teilweise nutzt, erhält daneben anteiliges Pflegegeld, vermindert um den Prozentsatz der genutzten Sachleistung. An die gewählte Aufteilung ist man sechs Monate gebunden.

Wie hoch ist die Pflegesachleistung?

Nach § 36 SGB XI monatlich bis zu 796 Euro bei Pflegegrad 2, 1.497 Euro bei Pflegegrad 3, 1.859 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.299 Euro bei Pflegegrad 5. Sie gilt nur für zugelassene Pflegedienste. Stand: 10.08.2026.

Wird Tagespflege auf das Pflegegeld angerechnet?

Nein. Der Betrag für teilstationäre Tagespflege nach § 41 SGB XI (721 bis 2.085 Euro monatlich je nach Pflegegrad) kommt zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung hinzu.

Wann ist ein Kostenrechner hilfreich?

Wenn er eine erste Orientierung gibt und danach persönlich geprüft wird.

Quellen und fachliche Grundlage

§ 36 SGB XI – Pflegesachleistung (Gesetzestext)

§ 37 SGB XI – Pflegegeld (Gesetzestext)

§ 38 SGB XI – Kombinationsleistung (Gesetzestext)

§ 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege (Gesetzestext)

§ 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (Gesetzestext)

§ 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag (Gesetzestext)

Bundesgesundheitsministerium: Entlastungsbetrag und Unterstützung im Alltag

Verbraucherzentrale: Ausländische Betreuungskräfte legal beschäftigen

SGB XII – Sozialhilfe, u. a. Hilfe zur Pflege (Gesetzestext)

Wichtiger Hinweis

Dieser Ratgeber dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Pflege-, Rechts- oder Steuerberatung. Leistungen, Voraussetzungen und Erstattungen sollten immer mit Pflegekasse, Pflegeberatung oder fachlicher Beratung im konkreten Einzelfall geklärt werden.

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Die hier beschriebenen Leistungen und Pflegeformen gibt es in jeder NRW-Stadt – aber nicht überall gleich gut verfügbar. Suchen Sie nach Pflegediensten, Betreuungsdiensten und Beratungsstellen in Ihrer Stadt und prüfen Sie, was lokal tatsächlich abrufbar ist.